Satzung
Satzung
des “Förderverein Klosterkirche St. Trinitatis Neuruppin”
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Klosterkirche St. Trinitatis Neuruppin”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name
“Förderverein Klosterkirche St.- Trinitatis Neuruppin e.V.”
2. Der Sitz des Vereins ist Neuruppin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins endet mit dem 30.04. eines jeden Jahres.
Das erste Jahr ist en Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere die bauliche Erhaltung der Klosterkirche St. Trinitatis.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Durchführung von allgemein zugänglichen Veranstaltungen der Kunst, Kultur und Bildung unter Berücksichtigung der kirchlichen Widmung in der Klosterkirche St. Trinitatis in Neuruppin.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabeordnung (”Steuerbegünstigte Zwecke”, §§51 ff.AO)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziel Interessierte werden.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inan- spruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederver- sammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann,
wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
6. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand wird ermächtigt auf Grundlage des Beschlusses der Mitglie- derversammlung eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über:
a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Verabschiedung der Haushaltsplanung
g) Bestätigung des Prüfberichtes
Die Mitglieerversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
2. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts unzulässig.Bei der Beschlussfasung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Stimm- enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich
durch den Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Be- schlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
3. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugäng- lich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Nieder- schrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich ge- genüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die den in §2 genannte gemeinnützigen Zwecke betreffen, be- dürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
· dem Vorstandsvorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer
2. Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift darf nur eine Person gewählt werden. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des Vereins zwingend notwendig. Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein auf- gelöst.
3. Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des Vorstandsvorsitzenden.
4. Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts und desSchriftführers dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch von der derselben Person erfüllt werden. Die Auf- gaben des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts dürfen aber nicht von der
gleichen Person übernommen werden.
5. Der Verein wird jeweils durch den Vorstandsvorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einla- dung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muß min- destens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
§ 8
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
· Führung der Geschäfte des Vereins
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
· Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
§ 9
Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vor- standsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nächstfolgende Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
5. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwartes erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung einzeln und in geheimer Wahl. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor oder während der Mitgliederversammlung. Kann ein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit nicht erzielen, so wird die Wahl wiederholt, bis ein Mitglied 2/3 der an- wesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.
6. Die Kandidatur des Schriftführers erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor oder während der Mitgliederversammlung. Die Wahl des Schriftführers erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen in geheimer Wahl.
§ 10
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mehrheit anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3. Notwendige Entscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich durchgeführt werden. Allerdings muss er dafür umgehend die Zustimmung des Vor- standes einholen.
4. Von der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung und Zweckänderung
1. Über die Auflösung und die Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher Mitglieder be- schließen (siehe auch §6 Abs.4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 12
Änderungen und Zusätze
Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
Vorstehende Satzung wirde am 5. Juli 2004 in Neuruppin von der Gründungs-versammlung beschlossen.